Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) teilt mit, dass für Unternehmen aus den Bereichen Gartenbaubetriebe, Garten-Landschaftsbau, Marktfahrer Gartenbau sowie Blumengroßmarkt/ Großvermarktungsstelle weiterhin die Mautbefreiung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie als Marktfahrzeuge in Betracht kommt. Hier gelten nach wie vor die Mautbefreiungstatbestände nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, auch für das am 24. November 2023 verkündete „Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften“ (3. MautÄndG) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 315. Hier gibt es keine Änderungen.
Das Ministerium macht das auch am Beispiel deutlich: Soweit Gartenbaubetriebe mit ihrem Lkw ausschließlich eigene Erzeugnisse von ihren eigenen Gewächshäusern oder Feldern (aber KEINE zugekaufte oder weiterverarbeitete Ware) für eigene Zwecke zum Groß- oder Einzelhandel oder Bedarfsgüter für die Gärtnerei (wie Saatgut, Pflanzerde, Dünger, Pflanztöpfe, Roll-/Etagenwagen für den Transport der eigenen Pflanzen) für eigene Zwecke transportieren, ist bei der Nutzung gebührenpflichtiger Strecken keine Lkw-Maut zu entrichten. Dies gilt auch für die damit verbundenen Leerfahrten, wie beispielsweise leere Rückfahrten zum Gärtnereibetrieb.
Hier ist laut BMDV die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 a) des Güterkraftverkehrsgesetzes anwendbar. Auskünfte zur Mautpflicht von konkreten Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen erteilt das zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln.
Neue Handwerkerausnahme
Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze von 7,5 Tonnen auf 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 tritt zudem laut BMDV eine neue sogenannte „Handwerkerausnahme“ in Kraft. Nach dem zukünftigen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes sind Fahrzeuge zwischen 3,5 Tonnen und 7,5 Tonnen von der Lkw-Maut ausgenommen, wenn sie
- zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs
- oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt,
benutzt werden. Es handelt sich um Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksordnung oder um mit dem Handwerk vergleichbare Berufe. Die Einzelheiten werden derzeit noch abgestimmt. Ob die Voraussetzungen dieser Mautbefreiung vorliegen, hängt von der konkreten Fahrt und den konkret beförderten Gütern ab. Detaillierte Auskünfte zur Lkw-Maut erteilt ebenfalls das zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Köln.
Text und Foto: Katrin Klawitter (Infos: BMDV 4.12.2023)