Höhere Maut – höhere Preise

Ab dem 1. Dezember 2023 wird für alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen zusätzliche Maut für den CO2-Ausstoß fällig. Ab dem 1. Juli 2024 trifft es dann auch „leichtgewichtigere“ Lkw: Ab dann müssen alle Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Es kommt also auch auf den Lieferverkehr von Blumen- und Pflanzen eine erhebliche neue Kostenlast zu. Verbände sprechen von einer Mautverdoppelung, die sich auf die Preise auswirken wird. Der Bundesverband Deutscher Schausteller und Marktkaufleute (BSM) hatte sich, wir berichteten es bereits, in einem Brief an das Bundesverkehrsministerium gegen die Mautpflicht für Marktfahrzeuge ausgesprochen. Bisher sind allerdings noch keine gesetzlichen Passagen dazu zu finden, die dies berücksichtigen. Auch der Verband selber konnte uns das bisher nicht bestätigen.
Es gibt aber Ausnahmen von der Maut, auch für die grüne Branche. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, zu denen auch landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe gehören, sind mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h von der Mautpflicht ausgenommen. Bis zu 60 km/h fahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge nur dann, wenn sie die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von Erzeugnissen und Bedarfsgütern oder unmittelbar hiermit in Verbindung stehende Leerfahrten durchführen. Alle Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Fahrer die entsprechenden Papiere mit sich führen, die diese belegen. Die Ausnahmen gelten allerdings nicht für Güter, die nicht unter da Güterkraftverkehrsgesetz GüKG fallen, wie beispielsweise verarbeitete Produkte. Dann wird der Transport mautpflichtig. Ausgenommen von der Mautpflicht sind auch Fahrzeuge des Garten- und Landschaftsbaus. Dessen Bundesverband BGL hat sich mit Erfolg gegen eine Erweiterung der Maut auf die in der grünen Branche häufig genutzten Lkw zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen eingesetzt. Es gibt eine sogenannte Handwerkerausnahme von der Maut für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen für den eigenen Transport von Gütern zu Baustellen oder die Notwendigkeit zur Erfüllung der handwerklichen Tätigkeit.

Text: Katrin Klawitter, Foto: Klaus Bengtsson