Das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 6. Januar 2004 enthält in § 4 das Verbot, unsichere Produkte in den Verkehr zu bringen.
Tritt durch ein nicht sicheres Verbraucherprodukt ein Schaden ein, muss der Verantwortliche, also der Hersteller des Endprodukts, identifizierbar sein. Deshalb müssen Blumenfachhändler stets auf ihren Produkten ihren Namen und ihre Adresse angeben. Dabei muss es sich um eine zustellungsfähige Anschrift handeln, eMail- oder Webadresse reichen nicht aus.