Schuldrechtsreform


Mittelstandsfeindlich?

Mit Beginn des Jahres ist eine kaum beachtete Reform des Zivilrechts in Kraft getreten, die unter dem Stichwort "Schuldrechtsreform" auch den Handel trifft. Und hier vor allem den für unsere Gesamtwirtschaft so wichtigen Mittelstand.

 

Unter Mittelstand werden all die Firmen zusammengefasst, die weniger als 500 Beschäftigte und höchstens 50 Millionen Euro Umsatz machen. Das sind rund 99 Prozent aller Firmen in Deutschland, sie beschäftigen 70 Prozent aller Arbeitnehmer und erzielen etwa 57 Prozent der Bruttowertschöpfung. Dazu gehört natürlich auch der Blumenfachhandel.

Kurz gesagt: Wenn der Mittelstand kränkelt, geht's mit der Konjunktur bergab. Und viele mittelständische Unternehmen werden ihre Gesundheit aufs Spiel setzen, denn durch die "Schuldrechtsreform" wurden die vertraglichen Beziehungen zwischen Herstellern, Handel und Kunden neu definiert. Beispielsweise wurden die Gewährleistungszeiten von sechs Monaten auf zwei Jahre ausgedehnt. Das heißt: Der Kunde kann innerhalb von zwei Jahren beispielsweise sein hochwertiges Impruneta-Unikat reklamieren, das sich trotz Zusicherung nun doch nicht als frostfest erwiesen hat. Neu ist: In der neuen Regelung gilt bei einem Umtausch in den ersten sechs Monaten die "Beweisumkehrlast". Der Verkäufer muss beweisen, dass die verkaufte Ware in Ordnung war. Erst nach den sechs Monaten liegt die Beweislast beim Käufer. Aber was kann der Verkäufer tun, wenn er kein Gerichtsverfahren eingehen will. Er kann nur kulant sein!

Über gekaufte Dinge wird gern gestritten in Deutschland. Rund 250.000 Fälle werden jährlich im Reklamationsbereich von den Gerichten behandelt. Wetten, dass es bald mehr werden?

Mit einem weiteren Problem hat der Gesetzgeber den Einzelhandel "belastet". Künftig können Ladenbesitzer für fremde Werbung verantwortlich gemacht werden. Wenn also beispielsweise ein Keramikproduzent in Wohnzeitschriften wirbt und der Kunde im Fachgeschäft das Produkt kauft, müsste der Verkäufer den Verbraucher darauf hinweisen, dass die Ware gegebenenfalls nicht die in der Werbung versprochenen Eigenschaften besitzt. Und dies, obwohl er gar keinen Einfluss auf die Werbekampagne des Herstellers hat. Eine Regelung, die in der Praxis sicherlich zu vielen Schwierigkeiten führen wird.

Die Schuldrechtsreform bringt es mit sich, dass Standardverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen den neuen Regelungen angepasst werden müssen. Ansonsten kann es bei etwaigem Clinch mit Kunden (oder Lieferanten) zu juristischen Nachteilen kommen. Ein Gang zum Wirtschafts- oder Steuerberater ist empfehlenswert.