Ladenöffnungszeiten


Wegweiser durchs Dickicht

„Wir öffnen rund um die Uhr“ – mit diesem Slogan dürfen Blumengeschäfte auf Flughäfen und Bahnhöfen sowie Tankstellen im gesamten Bundesgebiet werben. Das „Zauberwort“ für die (fast) uneingeschränkten Verkaufszeiten heißt „Reisebedarf“. Besondere Regelungen gibt es in diesem Zusammenhang nur für den 24. Dezember. Ansonsten kocht jedes Bundesland sein eigenes Ladenöffnungs-Süppchen. Ein besonderes Ärgernis für den Blumenfachhandel sind die Verkaufsverbote am Pfingstsonntag, der bekanntlich in diesem Jahr auch der Muttertag ist, in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen. In allen betroffenen Bundesländern haben der FDF und die Blumengroßmärkte interveniert. Doch bisher sind nur die Kolleginnen und Kollegen in NRW zu einem ersten Erfolg gekommen. In Baden-Württemberg beispielsweise weigert sich die Landesregierung, die sich abzeichnende pragmatische Lösung von NRW zu übernehmen, weil man kein öffentliches „dringendes“ Interesse sieht, obwohl die Gesetzestexte von NRW und B-W praktisch identisch sind.

 
Regelungen in den Bundesländern …

Baden-Württemberg
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise drei Stunden öffnen, an Allerheiligen, am Muttertag, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag für sechs Stunden. Am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag muss geschlossen bleiben.
Blumengeschäfte auf Flughäfen und Bahnhöfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben.

Bayern
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte nach Verordnung der Bundesregierung öffnen, allerdings nicht am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Fährhäfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben, am 24. Dezember aber nur bis 17 Uhr.

Berlin
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte von 7 bis 16 Uhr öffnen, an Adventssonntagen bis 20 Uhr und am 24. Dezember (wenn er ein Sonntag ist) bis 14 Uhr. Am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag muss geschlossen bleiben.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Busterminals dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben.

Brandenburg
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise fünf Stunden öffnen, allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag.
In Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten dürfen Blumengeschäfte an jährlich bis zu 40 Sonntagen von 11 bis 19 Uhr öffnen. Das gilt auch an den unter im vorigen Absatz genannten Feiertagen. Diese Tage werden von den Kreisbehörden festgelegt.
Blumengeschäfte auf Flughäfen und Bahnhöfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben.

Bremen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise drei Stunden öffnen, an Allerheiligen, am Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag für sechs Stunden. Am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag muss geschlossen bleiben. Am 24. und 31. Dezember muss um 14 Uhr geschlossen werden.
Blumengeschäfte auf Flughäfen und Bahnhöfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben, am 24. und 31. Dezember aber nur bis 17 Uhr.

Hamburg
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise fünf Stunden öffnen, allerdings nicht am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag. Wenn der 24. Dezember Sonntag ist, dürfen Blumengeschäfte für drei Stunden bis höchstens 14 Uhr öffnen.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen, überregionalen Busterminals und Schiffsanlegestellen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben, am 24. Dezember aber nur bis 17 Uhr.


Hessen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise sechs Stunden öffnen, allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag und Fronleichnam.
In Kurorten und einzeln festgelegten Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten dürfen Blumengeschäfte an jährlich bis zu 40 Sonntagen unter der Flagge „Reisebedarf“ acht Stunden öffnen. Das gilt auch an den unter im vorigen Absatz genannten Feiertagen. Diese Tage werden von den Gemeinden festgelegt.
Blumengeschäfte auf Flughäfen und Bahnhöfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben.


Mecklenburg-Vorpommern
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte fünf Stunden öffnen, am 1. Mai jedoch nur, wenn der Ladeninhaber oder seine Familienmitglieder persönlich arbeiten und die Angestellten freigestellt sind.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Fährhäfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben, am 24. Dezember aber nur bis 17 Uhr.


Niedersachsen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte drei Stunden öffnen.
In Kur- und Erholungsorten, Wallfahrts- und Ausflugsorten dürfen Blumengeschäfte unter der Flagge „Waren des täglichen Kleinbedarfs“ acht Stunden öffnen. Das gilt nur in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Oktober und nicht am Karfreitag und 1. Weihnachtsfeiertag.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Fährhäfen dürfen unter der Flagge „Waren des täglichen Kleinbedarfs“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben.


Nordrhein-Westfalen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise fünf Stunden öffnen, allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. Wenn der 24. Dezember Sonntag ist, dürfen Blumengeschäfte nicht öffnen; Weihnachtsbaumgeschäfte dürfen von 10 bis 14 Uhr öffnen. Achtung: Für 2008 gibt es eine Sondergenehmigung - am Pfingstsonntag, der gleichzeitig Muttertag ist, dürfen Blumengeschäfte fünf Stunden öffnen.
Blumengeschäfte auf Flughäfen und Bahnhöfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben. Ausnahme: 24. Dezember muss um 17 Uhr geschlossen werden.


Rheinland Pfalz
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte nach Verordnung der Landesregierung öffnen, allerdings nicht am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostermontag und Pfingstmontag.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Schiffsanlegestellen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben, am 24. Dezember aber nur bis 17 Uhr.


Sachsen-Anhalt
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise fünf Stunden öffnen, am 24. Dezember aber nur bis 14 Uhr. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, verkürzt sich die Öffnungszeit auf drei Stunden.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Schiffsanlegestellen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben, am 24. Dezember aber nur bis 17 Uhr.


Schleswig-Holstein
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise fünf Stunden öffnen, allerdings nicht am Karfreitag.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Fährhäfen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben.


Thüringen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Blumengeschäfte normalerweise fünf Stunden öffnen, allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. Wenn der 24. Dezember Sonntag ist, dürfen Blumengeschäfte 3 Stunden öffnen und müssen ab 14 Uhr geschlossen sein.
Blumengeschäfte auf Flughäfen, Bahnhöfen und Schiffsanlegestellen dürfen unter der Flagge „Reisebedarf“ an allen Tagen im Jahr ganztägig geöffnet haben. Ausnahme: 24. Dezember muss um 17 Uhr geschlossen werden.
Blumengrossmarkt hamburg