Erste Hilfe


Rechtliche Vorgaben beachten

Trotz aller Bemühungen der Unternehmen um mehr Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Ganz zu vermeiden ist es nicht, dass sich Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit verletzen oder dass sie akut erkranken. In solchen Fällen kommt es auf die rasche und sachgerechte Erstversorgung an - und hier steht nach dem Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber in der Pflicht, die Erste Hilfe zu organisieren. Eine kürzlich durchgeführte Studie des Gewerbeamts München ergab: Gerade kleine und mittlere Betriebe wissen oft nicht, welche rechtlichen Vorgaben sie in diesem Zusammenhang zu erfüllen haben.

 
Ersthelfer ausbilden

In jedem Unternehmen mit mindestens zwei und bis zu 20 "anwesenden" Arbeitnehmern muss auch mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer dabei sein. Sind im Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter anwesend, müssen in Produktions- und Handwerksbetrieben zehn Prozent von ihnen zum Ersthelfer ausgebildet sein. Eine regelmäßige Fortbildung innerhalb von zwei Jahren ist vorgeschrieben.

Sind Erste-Hilfe-Mittel vorhanden?

Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitzuhalten. Dabei sind bestimmte Mindeststandards gesetzlich verankert. Von der Art und Größe des Betriebs hängt es ab, ob man mit dem kleinen Verbandskasten nach DIN 13157 auskommt oder aber einen großen nach DIN 13169 braucht. Sie unterscheiden sich in der Anzahl, aber nicht in der Art des darin enthaltenen Verbandsmaterials. Das Verbandszeug muss im Betrieb jederzeit leicht zugänglich sein und vor Schmutz, Nässe und hohen Temperaturen geschützt werden. Die Aufbewahrungsstellen müssen mit dem Rettungszeichen "Erste Hilfe" gekennzeichnet sein.

In regelmäßigen Abständen und nach Erste-Hilfe-Leistungen ist zu überprüfen, ob das Verbandszeug zu ergänzen ist. Tipp: Manche Apotheken bieten die Überprüfung und Auffüllung der Verbandskästen als Service an.

Übrigens: Medikamente des Alltagsgebrauchs, etwa Schmerztabletten zählen nicht zum Erste-Hilfe-Material und gehören damit auch nicht in die Verbandskästen.

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft.
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