Friedhofsgeschäft


Konkurrenz unerwünscht

Blumendekorationen am Sarg, in der Trauerhalle und an der offenen Grabstelle dürfen auch von entsprechend qualifizierten Bestattern vorgenommen werden. Entgegenstehende Vorschriften in der Friedhofssatzung, die diese Tätigkeiten den Friedhofsgärtnern (und Floristen) vorbehalten, sind nichtig. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg hat das Marktblatt in seiner Herbst-Ausgabe informiert. Wahrlich keine gute Nachricht für alle Friedhofsgärtner und Floristen, die jetzt nicht nur mit anonymen Bestattungen und Kaufzurückhaltung, sondern auch noch mit einer Konkurrenz aus der Riege der Bestatter zurechtkommen müssen.

 
Dieses für die grüne Branche brisante Thema beschäftigt auch den entsprechenden Ausschuss im Fachverband Deutscher Floristen. So hat der Vorsitzende dieses Ausschusses, Wilbert Hager, der unter anderen ein Friedhofsgeschäft in Velbert führt, Bestatter schon bei der Durchführung des Blumenschmucks erlebt: „Es war schon ein imposanter Auftritt, den die Bestatterin in der Trauerhalle bot. Im schwarzen Kostüm mit Hütchen und Handschuhen dirigierte sie zwei ebenfalls anlassentsprechend gekleidete Personen, die den Sargschmuck kreierten sowie Kränze und Leuchter arrangierten.“ Und mit deutlichem Ärger in der Stimme fügte Wilbert Hager hinzu: „Da nimmt uns wieder eine fremde Branche ein angestammtes Geschäftsfeld quasi aus der Hand.“

Der aktive Friedhofsgärtner aus Velbert ist nicht nur erbost über die unerwünschte Konkurrenz, sondern ruft seine Kolleginnen und Kollegen dazu auf: „Wenn ihr Platz in euren Geschäften und unternehmerischen Mut habt, dann integriert eine Bestattungsabteilung in Eurer Friedhofsgeschäft. Warum nicht einen Arbeitsplatz in tröstlicher, blumiger Umgebung schaffen und das Geld selbst verdienen.“ Und er fährt fort: „Vielleicht gehe ich selbst auch diesen Weg. Ich bin zwar nicht mehr jung, aber die Tatkraft ist immer noch da.“
Blumengrossmarkt Hamburg