Jetzt erlaubt
Bestatter dürfen Blumendekorationen anfertigen
Blumendekorationen am Sarg, in der Trauerhalle und an der offenen Grabstelle dürfen auch von entsprechend qualifizierten Bestattern vorgenommen werden. Entgegenstehende Vorschriften in der Friedhofssatzung, die diese Tätigkeiten den Friedhofsgärtnern vorbehalten, sind nichtig.
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Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kürzlich in einem Urteil entschieden. Danach ist keine "Störung des Friedhofsbetriebs" zu erkennen, wenn ein Bestatter seine Leistungen für den Auftraggeber durch Dekorationstätigkeiten auf dem Friedhof abrundet. Bei gewerblichen Bestattern könne ausweislich der einschlägigen Bestimmungen in den Aus- und Fortbildungsvorschriften die erforderlichen Sach- und Fachkenntnisse zur Erstellung von Blumendekorationen als gegeben vorausgesetzt werden. Wenn eine Friedhofssatzung diese Tätigkeiten ausschließlich Friedhofsgärtnern vorbehält, ist hierin ein Eingriff in die Berufsfreiheit zu sehen und der entsprechende Passus daher als nichtig anzusehen. (Das Urteil kann bei Aeternitas e.V. (www.aeternitas.de) angefordert werden.)
Dieses für die grüne Branche brisante Thema beschäftigt auch den entsprechenden Ausschuss im Fachverband Deutscher Floristen. In der kommenden Marktblatt Ausgabe "Winter 2007" werden betroffene Friedhofsgärtner Stellung beziehen. |
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