Kaufmännisches Know-how


Garantie. Mängelgewährleistung. Produkthaftung.

Speziell die Online-Blumenlieferdienste locken die Verbraucher mit diversen Garantieversprechen, etwa der "7-Tage-Frischegarantie", der "100-Prozent-Zufriedenheits-Garantie" oder der "Geld-zurück-Garantie". Da stellen sich Blumenfachhändler natürlich die Frage: Muss ich da mitziehen oder sogar weitere Garantien anbieten, um mich von meinen Mitbewerbern abzugrenzen? Oder ist das alles gar nicht nötig, weil der vom Gesetzgeber installierte Verbraucherschutz mit der Mängelgewährleistung und der Produkthaftung völlig ausreicht?

 
Jan Martens, Blumenfachhändler aus Büchen, hat die Frage nach der Frischegarantie schon vor längerer Zeit für sich entschieden: "Wir haben seit acht Jahren eine 7-Tage Frischegarantie und haben damit neue Kunden gewinnen können. Wir sind jedoch auch nur 30 Minuten vom BGM Hamburg entfernt, wo ich vier- bis sechsmal mal die Woche einkaufe." Womit Jan Martens ausdrückt: Blumenfachhändler, die auf dem Blumengroßmarkt Hamburg einkaufen, können Frische-Garantien mit Sicherheit aussprechen.

Für alle, die sich mit der "trockenen" Materie Garantie, Mängelgewährleistung und Produkthaftung noch so gar nicht auskennen, gibt das Marktblatt einen kurzen Überblick.

1. Garantie

Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung (die umgangssprachlich häufig als "Garantie" bezeichnet wird). Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder das Unternehmen zu stärken. Sie beinhaltet also eine freiwillige Selbstverpflichtung des Blumenfachhändlers, die über den (auch mündlich ausgesprochenen) Kaufvertrag hinaus geht. Bei der Wahl des Garantienamens ist man übrigens nicht an bestimmte Regeln gebunden.

Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig zu wissen ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, etwa "7-Tage-Frische-Garantie" oder "100-Prozent-Zufriedenheits-Garantie".

2. Mängelgewährleistung

Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus der Mängelgewährleistung direkt aus dem (auch mündlich ausgesprochenen) Kaufvertrag. Selbst wenn diese nicht gesondert benannt oder im Vertrag aufgeführt sind, bestehen Gewährleistungsansprüche Kraft Gesetzes. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn die Sache (oder Leistung) nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder auch eine zu geringe Menge geliefert wird.

Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch so genannte versteckte Mängel, die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Für die Geschäftsbeziehung "Blumenfachhändler – Verbraucher" bedeutet dies, dass der Blumenfachhändler den reklamierenden Kunden nicht an den Hersteller (beispielsweise wenn es um zugesicherte Produkteigenschaften bei keramischen Gefäßen geht) verweisen kann.

3. Produkthaftung

Bei der Mängelhaftung richtet der Verbraucher seine Ansprüche direkt an den Blumenfachhändler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegen den Hersteller oder Produzenten.
Blumengrossmarkt Hamburg