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Darüber hatte das Marktblatt in seiner Frühjahrs-Ausgabe ausführlich informiert. Bei der Nennung der auch bei Kleinbetragsrechnungen notwendigen Pflichtangabenstandfälschlicherweise, dass der Brutto- sowie der Nettobetrag ausgewiesen sein müssen. Richtig ist: Es genügen die Angaben des Bruttobetrages sowie des anzuwendenden Steuersatzes.
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