Rechnungen
(K)ein Buch mit sieben Siegeln
Bei der Umsatzsteuer kennt das Finanzamt kein Pardon: Unvollständige Rechnungsangaben und andere Verstöße gegen die Formvorschriften gefährden den Vorsteuerabzug. Bei der Kontrolle eingehender Rechnung sollte man daher besser keinen Mut zur Lücke an den Tag legen. Im Interesse der Geschäftspartner gilt das umgekehrt auch für die eigenen Rechnungsvordrucke. Wir zeigen, worauf Sie achten müssen.
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Kleinstbetrags-Rechnungen
Eine kleine (nicht repräsentative) Umfrage auf dem Blumengroßmarkt hat ergeben: Viele der einzelnen Einkäufe bei Marktbeschickern sind Kleinstbetrags-Rechnungen. Die Grenze lag bis Ende 2006 bei 100 € (brutto), seit dem 1.1.2007 sind das 150€ (brutto). Bei Käufen unterhalb dieser Grenze reicht es, wenn auf der Rechnung die folgenden Angaben gemacht werden:
- Name und Anschrift des Verkäufers
- Ausstellungsdatum
- Art und Umfang der Leistung /Waren
- Nettobetrag, Steuerbetrag und Steuersatz
Fast alle Kassenbons sowie die Quittungen der Marktbeschicker enthalten diese Angaben heutzutage. Aus solchen Belegen respektive Rechnungen ist ein unbeschränkter Vorsteuerabzug möglich. Aber: Fehlt auch nur eine der oben genannten Angaben auf der Rechnung, kann das Finanzamt die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs knallhart versagen.
Rechnungen über 150 Euro
Bei Beträgen, die über 150 €brutto liegen, benötigt man eine vorsteuerabzugsfähige Rechnung, die einige Angaben mehr als die »Kleinstbetrags-Rechnung« enthalten muss. Damit der Fiskus ein Geschäftsdokument als Rechnung anerkennt, sind folgende Bestandteile erforderlich:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Termin der Lieferung oder Leistung
- Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte
oder Art und Umfang der Dienstleistung
- die ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge
- die jeweils darauf entfallenden Steuer-Beträge
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
- die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des Ausstellers.
Wer den genauen Gesetzestext nachlesen möchte: Die Aufzählung der Rechnungs-Pflichtangaben findet sich im Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetztes.
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