Preisauszeichnung ...


... im Test

Besonders in Gärtnereien, Blumenfachgeschäften und Floristikbetrieben ist die Preisauszeichnung oft mangelhaft. Das ergab eine in NRW durchgeführte Schwerpunktuntersuchung. Von Oktober bis Dezember wurden vom nordrhein-westfälischen Verbraucherministerium insgesamt 21.159 Waren und Dienstleistungen kontrolliert. 2.828 Fälle (13,4 Prozent) haben die kommunalen Überwachungsbehörden beanstandet.

 
Allein 194 Beanstandungen bei 997 Überprüfungen (19,5 Prozent) gab es in den Betrieben der grünen Branche. Auch im Einzelhandel mit Obst und Gemüse (197 Beanstandungen bei 1.102 Überprüfungen, entspricht 17,9 Prozent) nimmt man die Preisauszeichnungspflicht nicht allzu wichtig. Die Note mangelhaft vergab das Überwachungsamt aber auch bei sonstigen Dienstleistungsbetrieben, wie Änderungsschneidereien, Friseuren oder Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

Im Rahmen einer Schwerpunktuntersuchung prüfen die kommunalen Ordnungsbehörden, inwieweit die Preisangabenverordnung im Handel und bei Dienstleistungsunternehmen eingehalten wird. Dazu zählt beispielsweise die Kontrolle, ob die Waren grundsätzlich mit einem Preis versehen sind. Außerdem wurde die so genannte Grundpreisauszeichnung überprüft. Waren, die abgepackt sind und nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, müssen seit September 2000 mit einem Grundpreis versehen sein, der den Vergleich ermöglicht. Dazu wird etwa der Preis pro Liter, pro Meter oder pro Kilo angegeben.

Das Verbraucherschutzministerium in Nordrhein-Westfalen hat bereits im vergangenen Jahr als Reaktion auf die Nachlässigkeit des Handels eine Broschüre mit dem Titel "Durchblick bei der Preisauszeichnung" herausgebracht, die Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte informiert. Sie zeigt aber auch dem Einzelhandel anschaulich auf, welche Pflichten sie zu erfüllen haben. Die Broschüre kann kostenlos bestellt werden unter: Telefon: 0211 - 4 56 66 66, Fax: 0211 – 4 56 66 21, E-Mail: infoservice@munlv.nrw.de.
Blumengroßmarkt Hamburg