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Verführerisch schön und zum Greifen nah offerieren die Marktbeschicker des Blumengroßmarktes Hamburg ihre Produkte. Sie wollen die Ware verkaufen und die Kunden durch eine kaufanregende Präsentation überzeugen. Jeder kennt das Gefühl: Das hätte ich gerne, das würde ich gerne besitzen. Bei manchen Menschen geht in so einem Moment die Selbstkontrolle verloren, mein und dein wird verwechselt. Und schon ist das geschehen, was der Jurist mit dem Wort Eigentumsdelikt benennt.
Sind die Zeiten für den Einzelhandel sehr viel schwieriger geworden oder ist durch die Videoanlage, die auf dem BGM installiert wurde, die Aufklärungsquote gestiegen? Fakt ist: Die Zahl der gemeldeten Diebstähle auf dem BGM hat zugenommen. Gestiegen ist auch die Zahl der aufgeklärten Diebstähle. Entsprechend der Betriebsordnung des Blumengroßmarktes muss die Marktleitung dem Dieb das Betreten des Marktes sofort verbieten. Je nach den Umständen wird das Marktbetretensverbot unbefristet oder befristet ausgesprochen. Wobei das Verbot nur der betroffenen Person gilt, nicht der Firma.
Allein im April 2002 musste die Marktleitung das Marktverbot für drei Einkäufer aussprechen, darunter langjährige Kunden. Der unbedachte oder auch kaltschnäuzige Griff nach fremdem Eigentum hat nicht nur für den Dieb Folgen. Im schlimmsten Fall riskiert dieser sein Geschäft, seinen Lebensunterhalt. Möglicherweise können Angehörige oder Angestellte den Einkauf erledigen. Auch für die Anbieter des Marktes ergeben sich Nachteile. Manch ein Marktbeschicker verliert einen Kunden, der gerade bei ihm immer zuverlässig gezahlt hat. Trotz dieser für alle unangenehmen Konsequenzen gilt auf dem BGM der Grundsatz: bei Diebstahl ... Marktverbot.
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